AGB

Allgemeine geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich

Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Einzelunternehmen FSPerformance: Fabian Acan (Unternehmer) und dem Vertragspartner (Kunde) im Hinblick auf die Fahrzeugleistungsoptimierung (Tuningmaßnahme) gelten ausschließlich die nachfolgenden Regelungen. Sie werden Vertragsbestandteil. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Unternehmen treten nur in Kraft, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.

2. Angebot und Vertragsschluss

Sobald der Kunde die für die Tuningmaßnahme relevanten Informationen an das Unternehmen übergeben hat, sendet oder übergibt das Unternehmen ein bindendes Angebot (Einzelvertrag über Tuningmaßnahme) an den Kunde.

3. Leistungsumfang

Vertragsgegenstand ist ein programmierter Datensatz oder sonstige elektronische Maßnahme für Kraftfahrzeuge sowie die entsprechende Installation und Abstimmung mit dem Motor des Kundenfahrzeugs und ggf. zusätzlichen Bodytuningmaßnahmen. Inhalt und Umfang richten sich nach dem Angebot und dem individuellen Tuningvertrag. Die Lieferung des Datensatzes oder anderer elektronischer Maßnahme erfolgt nach dem Stand der Technik ohne Gewährleistung einer einwandfreien Funktion in dem vom Kunden beschriebenen Fahrzeug.

4. Leistungsänderungen

Es ist dem Kunden erlaubt, Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen (auch für bereits erbrachte) zu verlangen. Das Unternehmen wird die Zeitverzögerungen und den Mehraufwand durch die Änderungen feststellen und die Parteien können sich über eine Vertragsanpassung einigen. Sollte es nicht zu einer Einigung zwischen den Parteien kommen, so hat das Unternehmen das Recht, das Änderungsverlangen abzulehnen. Alle Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten, in der insbesondere die Vergütung und eventuelle Veränderungen am Zeitablauf niedergeschrieben sind.

5. Gewährleistung/Haftung

Soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes besteht, haftet das Unternehmen für Sach- und Rechtsmängel nach den Vorschriften des BGB für einen konkreten Vertrag. Das Recht auf Nacherfüllung muss der Kunde jedoch zunächst geltend machen. Schlägt diese fehl, stehen dem Kunden weitere Mängelrechte (Selbstvornahme, Wandlung, Minderung, Schadensersatz) zu.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Erhalt, sofern nicht anders vereinbart. Die Gewährleistungspflicht besteht nicht bzw. erlischt, wenn der Vertragsgegenstand von fremder Seite verändert oder verarbeitet wird oder die Montage des Liefergegenstandes außerhalb einer autorisierten Fachwerkstatt erfolgt.

Das Unternehmen haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Die Kosten, die dem Käufer während der Reparatur entstehen, werden nicht erstattet.

6. Betriebserlaubnis, Sorgfaltspflicht, Haftungsausschluss

Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen und nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung des vom Unternehmen veränderten Fahrzeugs / Liefergegenstandes gemäß individueller Tuningmaßnahme zu einer Änderung der Betriebsdaten des Fahrzeugs führt. Der Kunde ist darauf hingewiesen und ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Motor und ggf. weitere Fahrzeugkomponenten und Fahrzeugteile einer höheren Beanspruchung unterliegen, die physikalisch bedingt zu einem erhöhten Verschleiß des Fahrzeugs führen kann. Insbesondere Überlastung und Dauerleistung sowie die durch Tuning erreichte Erhöhung der Fahrzeughöchstgeschwindigkeit können die Lebensdauer des Motors und seiner Aggregate beeinträchtigen. Auch die entsprechende Geschwindigkeitsklasse der Reifen muss eingehalten werden. Das Unternehmen übernimmt diesbezüglich keine Verantwortung oder Garantie. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass – soweit es sich um ein Leasingfahrzeug handelt – auch eine Änderung der Leistungsdaten des Fahrzeugs eine übermäßige vertragswidrige Abnutzung des Leasingfahrzeugs darstellt, auch wenn dieses nur vorübergehend, ohne nennenswerten Umfang genutzt wird und bei der Rückgabe wieder aufgehoben wird. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Einbau von Tuningprodukten zum Verlust der Gewährleistung bzw. einer Gewährleistungspflicht des Fahrzeugherstellers bzw. Fahrzeughändlers führen kann. Außerdem erlischt die Erlaubnis zur Nutzung des Fahrzeugs. Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug bei fehlender ABE für Teile dem TÜV zur Abnahme vorzustellen. Diese gehört nicht zum Lieferumfang des Unternehmens. Das Unternehmen ist auch nicht für die Erteilung der Betriebserlaubnis verantwortlich. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen und nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung des vom Unternehmen geänderten Fahrzeugs / Liefergegenstandes gemäß individueller Tuningmaßnahme zu einer Änderung der Betriebsdaten des Fahrzeugs führt. Ansprüche gegen das Unternehmen wegen Nichtzulassung sind ausgeschlossen. Die Leistungssteigerung von Kraftfahrzeugen kann auch die Notwendigkeit eines Wechsels der Kfz-Haftpflicht-/Kaskohaftpflichtversicherung zur Folge haben. Der Kunde ist verpflichtet, für die Einhaltung des Versicherungsschutzes zu sorgen.

7. Salvatorische Klausel

Ist oder wird eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am Nächsten kommt.